Häufig gestellte Fragen / FAQ



Was wird eigentlich beantragt?
Wir stellen einen Volksantrag an den Landtag von Baden-Württemberg. mit dem Inhalt, bei der Einführung des G9 (9-jähriges Gymnasium) auch die laufenden Klassen mitzunehmen; außerdem fordern wir konkrete Verbesserungen zur Unterrichtsgestaltung und -inhalt gegenüber dem bisher vorliegenden Entwurf des Kultusministeriums.
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Ich möchte Unterstützen – wo finde ich Infomaterial und Formblätter zum Unterschreiben
Schaue bitte in unserer Toolbox nach.



Wer darf unterschreiben?
Alle Bürger, die die deutsche Staatsbürgerschaft haben, mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens 3 Monaten in Baden-Württemberg haben. Hier unterschreiben.



Kann ich nur in meinem Ort/meiner Stadt sammeln?
Nein, dieses Mal können Unterschriften aus ganz Baden-Württemberg gesammelt werden. Diese werden unbestätigt an unser Postfach geschickt. Die Initiative erledigt das Bestätigen. Mehr dazu in der Toolbox.



Was mache ich, wenn jemand den unteren Abschnitt ausfüllt?
Dieses Formblatt ist dann leider ungültig und muss neu ausgefüllt werden. 



Worauf muss ich beim Sammeln von Unterschriften achten?
Name, Adresse und Geburtsdatum müssen vollständig und lesbar sein. Die Unterschrift muss identifizierbar sein. Das Datum muss korrekt ausgefüllt sein. (Achtung bei Jahreswechsel, dass das richtige Jahr geschrieben wird.) Das Kreuz muss gesetzt sein. Muster-Formblatt

Dürfen auch Bürger aus anderen Bundesländern unterschreiben?
Leider nein. 

Ab wieviel Jahren darf unterschrieben werden?
Ab 16 Jahren. 

Dürfen Lehrer auch unterschreiben?
Lehrer dürfen als Bürger ebenfalls unterschreiben. Sie dürfen auch als Privatperson oder als Elternteil Unterschriften sammeln. Nicht sammeln oder werben dürfen sie hingegen als Lehrkraft an ihrer Schule. 



Muss ich eine Genehmigung einholen, wenn ich sammeln will?
Je nach Situation. Für ein Sammeln im öffentlichen Raum mit Stehtisch muss eine Genehmigung beim Ordnungsamt eingeholt werden. Sehr häufig wird diese kostenlos erteilt, wenn man freundlich anfragt. Bei Festen oder ähnlichem muss der Veranstalter einverstanden sein (z.B. Sportfest). Vor Supermärkten oder ähnlichem darf man sammeln, wenn es mit dem Betreiber des Supermarktes abgesprochen ist. Auch dies wird häufig erteilt. Selbstverständlich ist dabei, dass Kunden nicht bedrängt werden. Mehr dazu in der Toolbox.



Muss ich Formblätter bestätigen lassen, darf ich oder darf ich nicht?
Es ist alles möglich. Wenn ihr Formblätter bei euch am Ort bestätigen lassen könnt, macht das gerne. Wenn es kompliziert für euch ist, schickt sie uns lieber zu. Möglich ist auch folgendes: Ihr habt zB an eurer Schule gesammelt. Ihr lasst die Formblätter aus dem Hauptort bestätigen und schickt uns die unbestätigten mit.



Wo finde ich Argumente, Infomaterial und Werbematerial?
Hier die Links zu
Argumenten
Infomaterial
Werbematerial



Sammeln bei der Bundestagswahl – oder bei anderen Wahlen
Gedanken zur Sammelaktion zur Bundestags-Wahl am 23.02.2025 (oder bei anderen Wahlen)
1. Sachverhalt

Seitens der G9-Initiative ist geplant, eine Sammelaktion während der Wahl zum Bundestag am 23.02.2025 zu starten. Denn es ist zu erwarten, dass viele Menschen zur Wahl gehen, und diese politisch interessiert sind.
2. Problemaufriss
Nach Art. 38 Abs. 1 GG werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestags unter anderem in einer freien Wahl gewählt. Die Wahl kann jedoch nur frei sein, wenn die Wahlentscheidung nicht beeinflusst wird. Aus diesem Grund werden die Wähler auch vor gewissen Beeinflussungen geschützt. So ist vor den Wahllokalen keine politische Werbung erlaubt.
Eine Sammlung zu unserem Volksantrag fällt aus mehreren Gründen darunter. Jede Unterschriftensammlung, Umfrage usw. könnte, wäre sie zulässig, von einer politischen Partei missbraucht werden. Man könnte durch Suggestivfragen Wähler in eine Richtung lotsen oder noch einmal den Kernstandpunkt einer Partei indirekt klarmachen (z.B. „Wir machen eine Umfrage/Unterschriftensammlung zur Remigration auffälliger Ausländer“)
Unser Volksantrag richtet sich zudem gegen die Politik der Landesregierung. Diese wird von der CDU und den Grünen gestellt. Damit richten wir uns auch gegen diese Parteien, unabhängig davon, dass Bildungspolitik Ländersache ist. Die meisten Bürger dürften auch nicht so genau unterscheiden.
Damit ergibt sich für unsere Sammlung, dass sie so gestaltet werden muss, dass keine Wahlentscheidung beeinflusst wird.
3. Lösungen in der Behördenpraxis
In der Behördenpraxis ist dieses Problem nicht neu. Von daher gibt es räumliche Grenzen für die Wahlwerbung vor Wahllokalen. Innerhalb dieser Grenzen findet keine Wahlwerbung statt. Es werden also auch keine Plakate in diesem Bereich aufgehängt. Das Innenministerium BW hat hierzu Hinweise herausgegeben.
Unter Ziffer 7 wird in Bezug auf Wahllokale ausgeführt:
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Wählerinnen und Wähler den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. In der Regel ist von einem Umkreis von etwa 20 m um den Zugang auszugehen. Im Einzelfall kann auch ein weitergehender Schutzbereich geboten sein.
Man kann als Faustformel also von 20 Metern ausgehen. Je nach örtlichen Verhältnissen kann auch ein größerer Abstand erforderlich sein. Bei einem Wahllokal auf einem Schulgelände kommt dies z.B. in Betracht. Die Gemeinde ist Eigentümerin des Geländes und übt das Hausrecht aus. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Sammlung auf dem kompletten Schulgelände verboten wird, da sich keine Gemeinde den Vorwurf einer Wahlbeeinflussung machen lassen möchte.
4. Lösungsansätze für die G9-Sammler und -Sammlerinnen
Für die Sammlung bei der Bundestagswahl ergeben sich damit folgende Lösungsansätze.
Räumliche Distanz
Es sollte eine räumliche Distanz zum Wahllokal eingehalten werden. Wer sich unsicher ist, kann auf seinem Rathaus nachfragen, wie die Grenze örtlich gehandhabt wird. Wird es insgesamt untersagt, lehnt man das höflich ab, da es rechtswidrig ist. Am besten geht man dann zu einem anderen Wahllokal. Zur Not kann man es auch rechtlich angreifen.
Man kann sich aber auch einfach an den Wahlplakaten orientieren. Denn wenn die Parteien dort plakatieren dürfen, dann dürfte dies die örtliche Bannmeile sein.
Zudem sollte darauf geachtet werden, dass alle Wählerinnen und Wähler ungehindert Zugang zum Wahllokal haben, also ohne Kontakt zum G9-Sammler dorthin gelangen können.
Zeitliche Distanz
Ein entscheidender Faktor, um Diskussionen vor Ort zu vermeiden, kann aber auch die zeitliche Distanz sein. Da die Wähler nicht beeinflusst werden dürfen, trifft der Schutzzweck nur auf Personen zu, die sich zur Wahl begeben. Wähler, die bereits ihre Stimme abgegeben haben, können nicht mehr in ihrer Wahl beeinflusst werden. Konzentriert man sich also auf diesen Personenkreis, scheidet eine Beeinflussung von vornherein aus.